Klick und Online – ganz schnell sind Bilder online gestellt und die Privatsphäre, wenn auch nur zu einem kleinen Teil weltweit verfügbar. Häufig gehen User wenig achtsam mit ihren Daten und Bildern um, obwohl immer wieder Missbrauchsfälle auftauchen, die den Betroffenen verärgern oder gar schädigen.
Netzspezialisten warnen immer wieder davor, persönliche Daten und Dateien unachtsam ins Internet zu setzen – zu groß sei die Gefahr vor einem unsachgemäßen Umgang Dritter mit persönlichen Bildern, Videos oder Informationen. Ein gutes Beispiel hierfür sind Bilder, die auf einer beliebigen Seite, in der Regel Social Networks, eingefügt werden und später auf den Seiten Personensuchmaschinen mit auftauchen. Obwohl viele User das überhaupt nicht wünschen, passiert dies immer wieder – und zwar ohne der besonderes Einverständnis. Zu Recht – sagt das Landesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 16. Juni 2010 (Az.: 325 O 448/09) und weist darin die Klage einer Frau zurück, die gegen die Betreiber einer Personensuchmaschine geklagt hatte. Sie sah die Veröffentlichung ihrer Bilder als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und warf dem Unternehmen rechtswidriges Verhalten vor.
Klage abgewiesen
Die Richter teilten zwar die Auffassung, dass es sich hier um den Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte handele, als rechtswidrig stuften sie dies jedoch nicht ein. Dies begründeten sie damit, dass die Klägerin bereits bei Erscheinen der Internetseite auf der Web-Site ihrer Firma einer Veröffentlichung zugestimmt hatte. Somit genügte diese Einverständniserklärung, um das entsprechende Bild im Internet weiterzutragen.
AGB’s gründlich lesen
Dieser Fall zeigt, dass jeder, der an einer beliebigen Stelle im Internet Bilder oder Daten von sich veröffentlicht, damit auch ein Teil seiner Persönlichkeitsrechte abgibt. Vor allem empfiehlt es sich, zuvor die AGB’s der Internetseite zu lesen, hier müssen entsprechende Klauseln formuliert sein, die im Zweifelsfall die rechtliche Grundlage bilden.